Verarbeitung Ihrer Daten durch Stellen wie die Schufa oder andere? – Stop! – Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO

Verarbeitung Ihrer Daten durch Stellen wie die Schufa oder andere? – Stop! – Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO

Jeder kennt es: Es wird eine Webseite geöffnet und direkt wird die Frage nach der Erlaubnis der Verarbeitung persönlicher Daten gefragt. „Cookies“ wie sie auch genannt werden, sind weit verbreitete Methoden, um an Ihre Daten zu gelangen. Dieser Erlaubnis lässt sich in den meisten Fällen mit einem einzigen Klick widersprechen. Es gibt aber sogar die Möglichkeit einer rechtmäßigen Datenverarbeitung zu widersprechen. Dieser Artikel befasst sich im speziellen mit Datenerhebungen bei der Schufa.

Grundlegendes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht zuzustimmen. Damit ist es Betroffenen nicht möglich ohne besonderes Interesse personenbezogene Daten zu erheben. Eine Verarbeitung ist neben der Einwilligung des Betroffenen trotzdem gemäß Art. 6 I DSGVO möglich, wenn die Verarbeitung bspw. 

  • für die Erfüllung eines Vertrags zwischen den Betroffenen notwendig ist.
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht dient. für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt.
  • zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist.

 Nachdem Daten einmal erhoben wurden, können diese auch auf Anfrage wieder gelöscht werden. Es wird beim Art. 17 DSGVO vom „Recht auf Vergessenwerden“ gesprochen. Auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 

Personenbezogene Daten können beispielsweise gelöscht werden, wenn: 

  • der Zweck, für die Daten erhoben wurden, erfüllt wurde.
  • die Einwilligung widerrufen wurde und keine anderweitige Rechtsgrundlage vorliegt.
  • die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
  • anderweitiges Recht eine Löschung der Daten erfordert.      
  • die Daten im Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft erhoben wurden.

Das Widerspruchsrecht gegen rechtmäßige Datenverarbeitung

Es ist möglich, trotz einer rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten, Widerspruch einzulegen. Der Art, 21 DSGVO spricht von einer „besonderen Situation“ aus der sich ausnahmsweise ein Widerspruchsrecht ableiten lässt.  Dies heißt nichts anderes, als dass der Widerspruch grundsätzlich begründet werden muss. Die Begründung muss sich dabei aus der Person selbst und nicht aus der Verarbeitungssituation ergeben. Es folgt eine Interessenabwägung, in der Verantwortliche zwingend schutzwürdige Gründe nachweisen müssen, um weiter Daten verarbeiten zu können. Überwiegen diese Gründe das persönliche Interesse des Betroffenen nicht, so ist es dem Verantwortlichen nicht mehr erlaubt weiter Daten zu erheben. 

Generell ist ein klarer Kriterienkatalog für „besondere Situationen“ nicht vom Gesetzgeber vorgegeben. Es wird also einzelfallspezifisch entschieden. So wird beispielsweise von der Schufa davon ausgegangen, dass Kreditwünsche keinen Löschungsanspruch begründen. Die Einschränkungen seien im Interesse der Gesamtwirtschaft und müssten hingenommen werden. Ein Fall einer besonderen Situation ist beispielsweise, wenn die Verarbeitung von Adressdaten für eine politisch aktive Person eine individuelle Gefährdung darstellt, weil die betroffene Person aufgrund der politischen Aktivität bereits Morddrohungen erhalten hat. Auch eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung kann einen Widerspruchsanspruch begründen. 

Ebenfalls wurde eine „besondere Situation“ bei folgenden Fällen, die nicht abschließend sind, angenommen:

  • eine prominente Person befürchtet, dass Krankheitsdiagnosen oder Krankenhausaufenthalte  in die Öffentlichkeit gelangen könnten.
  • ein Patient widerspricht der Speicherung seiner Gesundheitsdaten in einem Krankenhaus, als  er erfährt, dass ein Verwandter eine Führungsposition in eben diesem Krankenhaus     übernehmen soll.
  • ein Diplomat aus einem Land mit erhöhter Terrorgefahr wünscht keine Datenspeicherung in     einer Auskunftei, weil er bei Bekanntwerden um Leib und Leben fürchtet.

Zu beobachten ist, dass die Messlatte für eine „besondere Situation“ in der bisherigen Rechtsprechung somit hoch angelegt wird.

Handelt es sich um einen Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung muss sogar wiederum kein Grund angeben werden. Es besteht also bei Direktwerbung ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht. Direktwerbungen sind beispielsweise teiladressierte Werbeschreiben (OLG München, 05.12.2013, Az. 29 U 2881/13) und Briefwerbung (LG Frankfurt am Main, 28.02.2019, Az. 2-03 O 337/18).

Für die Datenverarbeitung Verantwortliche müssen Betroffene spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 IV DSGVO hinweisen. Andernfalls gelten Datenverarbeitungen als rechtswidrig.

Rechtsfolgen bei wirksamem Widerspruch

Verarbeitung Ihrer Daten durch Stellen wie die Schufa oder andere? – Stop! – Das Recht auf Widerspruch gemäß  Art. 21 DSGVO

Wenn nun ein Widerspruch wirksam ist und trotz dessen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ausbleibt, sind alle weiteren Datenerhebungen rechtswidrig. Dagegen kann sich zur Wehr gesetzt werden. Es können beispielsweise Unterlassungsklagen auf den Weg gebracht werden, um die rechtswidrige Datenerhebung zu unterbinden. Rechtswidrig erhobene Daten sind ohne große Hürden auf Antrag löschbar. Anträge werden dabei an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gestellt.

Es bestehen zwei Ausnahmen. Eine Datenverarbeitung ist trotz Widerspruchs gemäß Art. 21 DSGVO möglich, wenn

  1. der Verantwortliche nachweisen kann, dass er zwingend schutzwürdige Interessen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten besitzt oder
  2.     die Datenverarbeitung dazu dient Rechtsansprüche geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen. 

Hierbei wird jedoch von der Literaturmeinung vertreten, das im Zweifelsfalle anzunehmen, dass die Belange des Betroffenen im Zweifelsfall denen des Verantwortlichen überwiegen.

In jedem Fall muss sich die verarbeitende Stelle (hier im Beispiel die Schufa), aber in irgendeiner Form mit dem Widerspruch des Betroffenen auseinandersetzen.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Stud. Iur & Volkswirt

Über den Autor:

Valentin Markus Schulte ist Student der Rechtswissenschaften und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin. Des Weiteren studierte Valentin Schulte neben seinem Studium der Rechtswissenschaften Volkswirtschaftslehre / Economics und erlangte hier bereits einen Masterabschluss.

Kontakt:

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Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwalt ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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