Klagen bei Rücktritt des Kaufvertrages - ABOWI Law

Autobetrug – Wo klagen? Bei Rücktritt oder Anfechtung des Kaufvertrages?

Bei der Frage, wo geklagt werden soll, spielt der Standort des Autos eine entscheidende Rolle. Es gilt: Dort, wo das Auto steht, wird auch geklagt.

Gut für die Kunden, schlecht für die Verkäufer. Klagen darf das Opfer zu Hause. Der Fall: Der in Berlin wohnhafte Holger Meier nimmt den in Bielefeld ansässigen Autohändler „Schrottkarren GmbH“ auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags in Anspruch. Der Kläger erwarb am 5. Juli 2019 auf dem Firmengelände des Händlers ein Elektrofahrzeug zum privaten Gebrauch zu einem Kaufpreis von 6.300 Euro. Zudem wurde die Auslieferung des Fahrzeugs nach Berlin gegen Zahlung weiterer 450 Euro vereinbart. Nach Erhalt des Fahrzeugs erhob der Kläger wiederholt Mängelrügen. Am 22. September 2019 wurde das Fahrzeug beim Kläger zur Nachbesserung abgeholt. Mit einem Anwaltsschreiben vom 16. Januar 2020 erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Gericht am Käufersitz ist zuständig

Ist jetzt Berlin oder Bielefeld zuständig? Streit über die Zuständigkeit entschieden. Jeder möchte zu Hause klagen. Warum? Gerichtstermine sind nervig und zeitaufwendig. Deshalb ist es von Vorteil, zu Hause zu prozessieren. Die Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts kann schwierig sein, weil die Gerichte sich gegebenenfalls die Gerichtsverfahren gegenseitig zuschieben. Das Berliner Kammergericht hat am 16.11.2020 entschieden, dass der Standort des Autos den Gerichtsstand bestimmt (Aktenzeichen 2 AR 1053/20).

Das Berliner Kammergericht war gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das zuerst mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Berlin zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre.

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO lagen in diesem Fall vor, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig im Sinne der Vorschrift für unzuständig erklärt haben. Das Landgericht Berlin ist für den Rechtsstreit nach § 29 ZPO örtlich zuständig, weil in seinem Bezirk der Erfüllungsort des geltend gemachten Anspruchs liegt. Es hat seine Zuständigkeit auch nicht durch den von ihm erlassenen Verweisungsbeschluss verloren, weil dieser als objektiv willkürlich anzusehen ist, was seine gesetzliche Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise entfallen lässt. Das verweisende Landgericht Berlin ist für den Rechtsstreit nach § 29 ZPO zuständig. Durch die Klageerhebung bei diesem Gericht hat der Kläger sein ihm nach § 35 ZPO zustehendes Wahlrecht verbindlich und unwiderruflich ausgeübt. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das für den Sitz der Beklagten nach §§ 12, 17 ZPO zuständige Landgericht Bielefeld hätte deshalb nicht erfolgen dürfen.

Der Erfüllungsort für die aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag resultierenden Ansprüche ist hier gemäß § 29 ZPO der Wohnsitz des Klägers in Berlin. Zwar ist der Leistungsort nach dem maßgeblichen materiellen Recht grundsätzlich für jede einzelne Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis gesondert zu ermitteln und im Zweifel am Sitz des Schuldners anzusiedeln, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt. Nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung gilt jedoch bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung ausnahmsweise ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet, was im Regelfall auf eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers hinausläuft. Diese Anknüpfung an den Austauschort erscheint unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel zum Rücktritt geführt hat und der zurücktretende Käufer nach § 346 Abs. 1 BGB ihn lediglich in die Lage versetzen muss, über die Ware verfügen zu können. Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die verkaufte Sache untergegangen oder an den Verkäufer oder – wie im vorliegenden Fall – an den Hersteller bzw. Importeur zurückgegeben worden ist, da der Käufer nicht schlechter stehen sollte, als wenn er die Kaufsache behalten hätte.

Autor: Dr. Thomas Schulte

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