Oder wann darf der Anzeigenhauptmeister die Polizei informieren? Von Dr. Thomas Schulte mit Valentin Schulte, Berlin
Das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist ein häufiges Problem in städtischen Gebieten, das rechtliche und praktische Fragen aufwirft. Nach § 12 Abs. 4 StVO ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten, es sei denn, es wird ausdrücklich durch Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubt. Dieses Verbot dient sowohl der Sicherheit als auch der Ordnung des Straßenverkehrs.
Rechtslage
Gemäß § 12 Abs. 4 StVO ist das Parken von Fahrzeugen auf Gehwegen ohne entsprechende Erlaubnis untersagt. Ergänzend stellt § 12 Abs. 4a StVO klar, dass Gehwegparkplätze nur dann zulässig sind, wenn sie durch Verkehrszeichen (z. B. Zeichen 315 StVO) oder Markierungen gekennzeichnet sind. Diese Regelung schützt vor allem Fußgänger, die Gehwege sicher und ungestört nutzen sollen.
Einige grundlegende Prinzipien ergeben sich aus der aktuellen Rechtsprechung:
Schutzzweck der Vorschriften: Das Verbot zielt darauf ab, den Gehweg als Raum für Fußgänger zu sichern. Hierbei werden sowohl die allgemeine Sicherheit als auch die Zugänglichkeit für mobilitätseingeschränkte Personen wie Rollstuhlfahrer oder Eltern mit Kinderwagen berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2024, 3 C 5.23).
Duldung durch Behörden: Ein häufig toleriertes Gehwegparken schafft kein Gewohnheitsrecht. Das Parken bleibt auch dann illegal, wenn Behörden über Jahre hinweg keine Maßnahmen ergriffen haben (vgl. BVerwG, DAR 2024, 631).
Ausnahmen: Wann ist Gehwegparken erlaubt?
Das Parken auf Gehwegen ist nur dann erlaubt, wenn Verkehrszeichen oder Markierungen dies ausdrücklich gestatten. Hierzu zählen beispielsweise das Zeichen nach 315 StVO und weiße Linien auf dem Gehweg, die Parkflächen ausweisen.
Ohne diese Kennzeichnungen ist das Parken verboten. Zudem gelten Einschränkungen, wie das Freihalten einer Mindestgehwegbreite (mindestens 1,50 Meter), um die Passierbarkeit für Fußgänger sicherzustellen.
Sanktionen bei Verstößen
Das verbotswidrige Parken auf Gehwegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO). Folgen einer Begehung sind Bußgelder und ggf. sogar das Abschleppen des Fahrzeugs, mit den hiermit verbundenen Kosten.
Beispiel
Ein Autofahrer Martin V. parkt sein Fahrzeug teilweise auf einem Gehweg, um Platz auf der Fahrbahn zu schaffen. Es gibt jedoch keine Verkehrszeichen oder Markierungen, die das Gehwegparken erlauben. Der Anzeigenhauptmeister radelt vorbei und beschwert sich, da der verbleibende Gehweg mit 1,20 Metern zu schmal für Kinderwagen ist. Die Polizei wird gerufen und verhängt ein Bußgeld. Da es sich um eine wiederholte Behinderung handelt, wird das Fahrzeug abgeschleppt.
In einem nachfolgenden Rechtsstreit argumentiert der Autofahrer, das Parken sei „gewohnheitsmäßig geduldet“ worden. Das Gericht weist diesen Einwand zurück und verweist auf das Urteil des BVerwG, das klarstellt, dass Duldung in diesen Fällen durch Behörden keine Legalisierung bewirkt.
Das Parken auf Gehwegen ist somit ohne ausdrückliche Erlaubnis durch Zeichen oder Markierungen rechtswidrig. Die Regelung schützt die Rechte von Fußgängern und gewährleistet die Sicherheit des Straßenverkehrs. Autofahrer sollten sich daher immer vergewissern, ob das Gehwegparken ausdrücklich gestattet ist. Behörden sind angehalten, konsequent gegen Verstöße vorzugehen, um die Ordnung im Straßenverkehr aufrechtzuerhalten.
Autor: Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
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