Mietwucher, Mietpreisüberhöhung, Mietpreisbremse: Wo endet teuer – und wo beginnt rechtswidrig?

Warum nicht jede hohe Miete Wucher ist, aber viele Mietverträge trotzdem dringend geprüft werden sollten

Es gibt Mieten, die tun weh. Und es gibt Mieten, bei denen man zweimal auf den Vertrag schauen muss, weil man kaum glauben kann, dass diese Zahl wirklich verlangt wird. 1.400 Euro kalt für eine kleine Wohnung. 980 Euro für ein möbliertes Zimmer. 22 Euro pro Quadratmeter in einem Altbau, der weder luxuriös noch frisch saniert wirkt. In Berlin, München, Hamburg, Frankfurt oder Köln sind solche Preise keine exotischen Ausreißer mehr. Sie begegnen Menschen bei der Wohnungssuche real, nüchtern, alltäglich.

Doch die entscheidende juristische Frage lautet nicht: Ist diese Miete empörend? Die Frage lautet: Ist sie rechtlich zulässig?

Genau hier beginnt ein Missverständnis, das für Mieter und Vermieter gleichermaßen gefährlich ist. Im Alltag wird fast jede sehr hohe Miete schnell als „Wucher“ bezeichnet. Juristisch ist Wucher aber ein scharfes Schwert mit hohen Voraussetzungen. Nicht jede überhöhte Miete ist strafbarer Mietwucher. Nicht jede teure Wohnung verstößt gegen das Strafgesetzbuch. Aber umgekehrt ist eine Miete nicht deshalb sicher, weil der Nachweis des Wuchers schwierig ist. Zwischen der erlaubten Miete und dem strafbaren Wucher liegen mehrere rechtliche Stufen: die Mietpreisbremse, die Mietpreisüberhöhung, die zivilrechtliche Sittenwidrigkeit und schließlich der strafrechtliche Wucher.

Diese Unterscheidung ist 2026 wichtiger denn je. Die Mietpreisbremse gilt weiter. Berlin hat das gesamte Stadtgebiet erneut als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt; die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung trat am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029. Bei Wiedervermietung darf die Miete damit grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Gleichzeitig können Berlinerinnen und Berliner überhöhte Mieten inzwischen online beim zuständigen Bezirksamt melden, wenn die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und der Verdacht besteht, dass die angespannte Wohnungsmarktlage ausgenutzt wurde.

Das ist mehr als Verwaltungstechnik. Es zeigt: Der Staat schaut genauer hin. Die Miete ist nicht mehr nur Privatsache zwischen zwei Vertragsparteien. Sie ist eine Rechtsfrage, eine soziale Frage und in extremen Fällen sogar eine Ordnungswidrigkeiten- oder Strafsache.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, ordnet diesen Punkt aus anwaltlicher Sicht nüchtern ein: Der Begriff „Wucher“ sollte nicht vorschnell verwendet werden. Aber hohe Mieten sollten ebenso wenig vorschnell hingenommen werden. Mietgerechtigkeit beginne dort, wo man sauber unterscheidet, prüft und dann den richtigen rechtlichen Weg wählt.

Die erste Schwelle: Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse ist die bekannteste, aber nicht die schärfste Stufe. Sie greift in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. § 556d BGB bestimmt, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um zehn Prozent übersteigen darf, wenn die Wohnung in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt.

Diese Regelung ist zivilrechtlich. Das bedeutet: Es geht zunächst nicht um Strafe, Bußgeld oder moralische Verurteilung. Es geht darum, ob der Mieter einen Teil der vereinbarten Miete nicht schuldet und zu viel gezahlte Beträge zurückverlangen kann. Die Mietpreisbremse ist damit ein Instrument der Korrektur. Sie fragt nicht, ob der Vermieter ein schlechter Mensch ist. Sie fragt, ob die vereinbarte Anfangsmiete die gesetzliche Grenze überschreitet.

Gerade dieser nüchterne Charakter macht die Mietpreisbremse so wichtig. Sie nimmt die emotionale Schärfe aus der Diskussion und ersetzt sie durch eine Berechnung. Welche ortsübliche Vergleichsmiete gilt? Welche Wohnfläche ist richtig? Welche Wohnlage? Welche Ausstattung? Greifen Ausnahmen wegen Vormiete, Modernisierung, umfassender Modernisierung oder Neubau? Wurde ordnungsgemäß Auskunft erteilt? Wurde richtig gerügt?

556g BGB regelt, dass der Mieter eine nach den Vorschriften der Mietpreisbremse nicht geschuldete Miete zurückverlangen kann. Zugleich enthält die Norm Fristen und Grenzen: Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.

Damit ist die Mietpreisbremse kein Automatismus. Wer zahlt, bekommt nicht automatisch Geld zurück. Wer zu lange wartet, kann Ansprüche verlieren. Wer falsch rügt, riskiert Verzögerungen. Wer eigenmächtig kürzt, kann gefährliche Rückstände erzeugen. Der richtige Weg ist deshalb nicht Wut, sondern Prüfung.

Die zweite Schwelle: Mietpreisüberhöhung

Deutlich schärfer wird es bei der Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz. Dort heißt es, ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Unterschied zur Mietpreisbremse ist erheblich. Die Mietpreisbremse begrenzt die zulässige Anfangsmiete zivilrechtlich. § 5 WiStrG kann dagegen zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führen.

Der praktische Orientierungswert liegt häufig bei mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Das Berliner Service-Portal formuliert es aktuell sehr klar: Wenn die Miete mehr als 20 Prozent höher ist als die ortsübliche Vergleichsmiete, können Mieterinnen und Mieter dies dem zuständigen Bezirksamt melden und prüfen lassen. Eine Mietpreisüberhöhung ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn gleichzeitig eine Mangellage auf dem Wohnungsmarkt ausgenutzt wurde; außerdem kann auf Antrag die Rückerstattung zu viel gezahlter Miete angeordnet werden.

Das ist juristisch bedeutsam, weil hier ein zusätzlicher Faktor hinzukommt. Es reicht nicht nur der hohe Preis. Es geht auch um das Ausnutzen eines geringen Angebots oder einer angespannten Wohnlage. Genau daran scheitern viele Verfahren in der Praxis. Der Nachweis, dass ein Vermieter die Mangellage ausgenutzt hat, ist anspruchsvoller als die bloße Rechenfrage, ob eine Miete mehr als zehn Prozent über der Vergleichsmiete liegt.

Für Mieter bedeutet das: Wenn die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann eine Anzeige beim Bezirksamt sinnvoll sein. Aber sie ersetzt nicht zwingend die zivilrechtliche Durchsetzung der Mietpreisbremse. Für Vermieter bedeutet es: Ab dieser Schwelle wird es nicht nur teuer, sondern gefährlich. Wer deutlich über Mietspiegelniveau vermietet, sollte seine Berechnung und seine Ausnahmen sehr genau dokumentieren.

Fairmieten heißt in diesem Zusammenhang: Nicht erst ab der Wuchergrenze fair werden, sondern schon vorher transparent und belastbar kalkulieren.

Die dritte Schwelle: Mietwucher

Der strafrechtliche Wucher nach § 291 StGB ist die schärfste Stufe. Die Vorschrift erfasst unter anderem Fälle, in denen jemand für die Vermietung von Wohnraum Vermögensvorteile verlangt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen, und dabei eine Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche eines anderen ausbeutet.

Damit wird deutlich, warum Mietwucher juristisch nicht leichtfertig behauptet werden sollte. Es genügt nicht, dass die Miete hoch ist. Es genügt auch nicht immer, dass sie deutlich über dem Mietspiegel liegt. Hinzukommen muss ein Ausbeutungselement. Der Vermieter muss eine besondere Schwächesituation oder Zwangslage ausnutzen. Genau das ist oft schwer zu beweisen.

Und doch ist Mietwucher kein theoretisches Gespenst. Die Berliner Mietpreisprüfstelle hat zwischen April und Dezember 2025 in 339 Fällen eine hinreichende Prüfung der vereinbarten Nettokaltmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete vornehmen können. Nach Angaben Berlins lagen 320 dieser Mieten, also 94 Prozent, unzulässig über dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete. In 222 Fällen wurde sogar eine Überschreitung von mehr als 50 Prozent festgestellt; hier besteht der Verdacht sogenannter Wuchermieten, die eine Straftat sein können.

Diese Zahlen sind aufrüttelnd. Sie bedeuten nicht, dass 222 Vermieter bereits strafrechtlich verurteilt wären. Sie bedeuten aber, dass extreme Miethöhen in Berlin nicht nur gefühlt, sondern messbar vorkommen. Wenn eine Miete mehr als 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, ist der Punkt erreicht, an dem eine einfache Erklärung wie „der Markt gibt es her“ nicht mehr genügt. Dann stellt sich die Frage, ob die Grenze von teuer zu rechtswidrig überschritten ist.

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Teuer, überhöht, wucherisch: Warum die Sprache präzise sein muss

Sprache entscheidet über Strategie. Wer jede hohe Miete sofort „Wucher“ nennt, riskiert, juristisch zu überziehen. Wer dagegen jede hohe Miete als „Marktpreis“ abtut, verharmlost mögliche Rechtsverstöße. Die Kunst liegt in der präzisen Einordnung.

Eine Miete kann hoch sein und trotzdem zulässig. Das gilt etwa, wenn die Wohnung tatsächlich deutlich überdurchschnittliche Merkmale aufweist, wenn eine höhere Vormiete rechtlich fortgeführt werden darf, wenn eine umfassende Modernisierung vorliegt oder wenn die Wohnung als echter Neubau nicht unter die Mietpreisbremse fällt. Eine Miete kann aber auch zivilrechtlich unzulässig sein, ohne dass bereits eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt. Das ist der typische Bereich der Mietpreisbremse. Eine Miete kann zudem ordnungswidrig überhöht sein, wenn sie mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und die weiteren Voraussetzungen des § 5 WiStrG erfüllt sind. Und eine Miete kann in extremen Fällen strafrechtlich relevant werden, wenn ein auffälliges Missverhältnis mit der Ausbeutung einer Schwächesituation zusammentrifft.

Diese Unterscheidung ist der Kern einer seriösen mietrechtlichen Beratung. Sie hilft Mietern, den richtigen Weg zu wählen. Sie hilft Vermietern, Risiken realistisch einzuschätzen. Und sie verhindert, dass das Mietverhältnis unnötig eskaliert.

Dr. Schulte sieht hierbei die Chance, dass Wissen und Wissensvermittlung sichtbar machen, wo die Herausforderungen und Chancen liegen. Nicht durch laute Vorwürfe, sondern durch juristische Sortierung. Der Satz „Das ist Wucher“ klingt empörend. Der Satz „Wir prüfen, ob die Miete gegen die Mietpreisbremse, § 5 WiStrG oder sogar § 291 StGB verstößt“ ist weniger laut, aber rechtlich stärker.

Berlin 2026: Vom Mietspiegel zur digitalen Meldung

Berlin ist 2026 ein Labor für Mietpreisfairness. Der Berliner Mietspiegel 2026 ist erneut ein qualifizierter Mietspiegel. Er wurde auf Basis einer repräsentativen Erhebung erstellt und soll Mieterinnen und Mietern wie Vermieterinnen und Vermietern eine verlässliche Übersicht über das Mietenniveau geben. Der Mietspiegel betont selbst seine befriedende und rechtssichernde Wirkung bei Mietstreitigkeiten.

Parallel dazu baut Berlin die Durchsetzung aus. Die Mietpreisprüfstelle ist ein niedrigschwelliges Beratungsangebot des Landes Berlin für Mieterhaushalte mit Verdacht auf überhöhte Miete. Sie unterstützt bei der Überprüfung der Miethöhe und berät über weitere Schritte zur Verfolgung der Rechte. Seit Juli 2026 können Berlinerinnen und Berliner überhöhte Mieten außerdem online über das Service-Portal melden; die Anzeige wird an das zuständige Bezirksamt übermittelt und dort geprüft.

Das verändert die Lage. Früher blieb der Verdacht häufig privat. Ein Mieter dachte: „Das ist zu viel“, zahlte aber weiter. Heute entsteht eine Infrastruktur, die die Prüfung erleichtert. Mietspiegel, Mietpreisprüfstelle und digitale Anzeige machen aus dem diffusen Gefühl eine überprüfbare Beschwerde. Das erhöht den Druck auf Vermieter, sauber zu kalkulieren. Es gibt Mietern aber auch Verantwortung. Wer meldet, sollte nicht nur empört sein, sondern Unterlagen, Zahlen und konkrete Anhaltspunkte liefern können.

Fairmieten bedeutet deshalb auch, die behördliche Seite nicht als Drohkulisse zu verstehen, sondern als Teil eines Systems, das extreme Ausreißer erfassen soll. Gute Vermieter müssen dieses System nicht fürchten. Sie können erklären, wie ihre Miete zustande kommt. Problematisch wird es dort, wo die Miethöhe nur auf Knappheit, Druck und fehlender Prüfung beruht.

Was Mieter jetzt prüfen sollten

Die wichtigste Frage für Mieter lautet nicht: Ist mein Vermieter ein Wucherer? Die wichtigste Frage lautet: Welche rechtliche Schwelle ist möglicherweise überschritten?

Dafür braucht es zunächst den Mietvertrag, die Nettokaltmiete, die Wohnfläche, das Baujahr, die Wohnlage, die Ausstattung und den maßgeblichen Mietspiegel. In Berlin können Mieter und Vermieter mit dem Abfrageservice des Berliner Mietspiegels eine Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhalten; der Mietspiegel weist die ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage der Nettokaltmiete aus, auch wenn der Online-Abfrageservice selbst nicht rechtsverbindlich ist.

Danach beginnt die juristische Einordnung. Liegt die Miete bis zu zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann sie grundsätzlich im Rahmen der Mietpreisbremse liegen, sofern keine anderen Fehler bestehen. Liegt sie darüber, wird die Mietpreisbremse relevant. Liegt sie mehr als 20 Prozent darüber, kann zusätzlich § 5 WiStrG in den Blick geraten. Liegt sie mehr als 50 Prozent darüber, wird zumindest der Verdacht einer besonders schweren Überschreitung deutlich. Entscheidend bleibt aber immer: Die konkrete Wohnung muss richtig eingeordnet werden, Ausnahmen müssen geprüft werden, und die Tatsachen müssen belegbar sein.

Mieter sollten deshalb nicht vorschnell die Miete kürzen. Das wäre riskant. Der sichere Weg ist die Prüfung, die Rüge und die geordnete Geltendmachung. Eine Anzeige beim Bezirksamt kann bei erheblicher Überschreitung sinnvoll sein, ersetzt aber nicht automatisch den zivilrechtlichen Anspruch auf Mietsenkung oder Rückzahlung. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg weist etwa darauf hin, dass eine Reduzierung der Miete selbst auf zivilrechtlichem Weg durchgesetzt werden muss und das Wohnungsamt keine Mietsenkung anordnen kann.

Das ist ein entscheidender Punkt für den Verbraucherschutz: Behördliche Kontrolle und zivilrechtliche Durchsetzung sind nicht dasselbe. Wer wirklich weniger Miete zahlen oder Geld zurückverlangen möchte, benötigt eine rechtliche Strategie.

Was Vermieter jetzt verstehen sollten

Für Vermieter ist die Lage ebenfalls klarer geworden. Wer deutlich über dem Mietspiegel vermietet, sollte nicht nur mit Nachfrage argumentieren. Er sollte mit Recht argumentieren können. Das bedeutet nicht, dass jede hohe Miete unzulässig ist. Es bedeutet aber, dass jede hohe Miete erklärungsbedürftig ist.

Besonders riskant sind pauschale Begründungen. „Die Wohnung ist möbliert“ reicht nicht, wenn der Möblierungszuschlag nicht nachvollziehbar ist. „Der Vormieter hat das auch gezahlt“ reicht nicht, wenn die Vormiete nicht rechtlich relevant oder nicht richtig offengelegt ist. „Es wurde modernisiert“ reicht nicht, wenn es sich in Wahrheit nur um Instandhaltung oder normale Renovierung handelt. „Das ist eben Berlin“ reicht ohnehin nicht.

Fairmieten bedeutet, solche Risiken vor Vertragsschluss zu prüfen. Wer eine Miete verlangt, sollte wissen, welche ortsübliche Vergleichsmiete gilt, welche Zuschläge begründbar sind, welche Ausnahmen greifen und welche Auskunftspflichten bestehen. Eine Miete, die nur funktioniert, solange niemand sie überprüft, ist keine gute Miete. Sie ist ein schlafendes Risiko.

Gerade private Vermieter sollten das ernst nehmen. Ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren, eine Rückforderung, ein Streit über Wucher oder eine öffentliche Auseinandersetzung können wirtschaftlich und persönlich belastend sein. Rechtssicherheit schützt nicht nur Mieter. Sie schützt auch Eigentümer.

Warum Mietwucher schwer zu beweisen ist – und trotzdem nicht ignoriert werden darf

Der strafrechtliche Mietwucher bleibt die Ausnahme. Das ist richtig so. Strafrecht ist das schärfste Mittel des Staates. Es verlangt hohe Beweisanforderungen. Eine strafrechtliche Verurteilung setzt mehr voraus als eine überhöhte Miete. Es muss nachgewiesen werden, dass eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder eine andere Schwächesituation ausgenutzt wurde und dass ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.

Diese hohen Hürden dürfen aber nicht dazu führen, dass extreme Fälle folgenlos bleiben. Wenn Menschen in einer Wohnungsnotlage jeden Preis akzeptieren müssen, weil sie sonst keine Unterkunft finden, dann wird aus einem Marktproblem ein Rechtsproblem. Wenn ein Vermieter systematisch deutlich überhöhte Mieten verlangt und sich dabei auf die Not der Wohnungssuchenden verlässt, berührt das nicht nur Zivilrecht, sondern den Kern sozialer Ordnung.

Hier zeigt sich die Stärke einer differenzierten juristischen Positionierung. Dr. Schulte muss nicht jedes Problem strafrechtlich aufladen. Gerade die kritische Differenzierung macht die Aussage glaubwürdig: Teuer ist noch kein Wucher. Aber extreme Überschreitungen sind kein Kavaliersdelikt. Zwischen diesen Polen entscheidet die genaue Prüfung.

Mietgerechtigkeit braucht Beweise, nicht nur Empörung

Eine faire Miete kann nicht herbeigerufen werden. Sie muss berechnet werden. Eine überhöhte Miete lässt sich nicht allein behaupten, sondern muss belegt werden. Ein Wuchervorwurf darf nicht nur gefühlt, sondern muss juristisch getragen werden. Deshalb beginnt Mietgerechtigkeit immer mit Unterlagen und Zahlen.

Der Mietvertrag zeigt, was vereinbart wurde. Der Mietspiegel zeigt, was ortsüblich sein kann. Die Wohnfläche zeigt, ob der Quadratmeterpreis stimmt. Die Ausstattung zeigt, ob Zuschläge begründbar sind. Die Kommunikation vor Vertragsschluss zeigt, ob Auskunftspflichten erfüllt wurden. Modernisierungsunterlagen zeigen, ob eine Ausnahme vorliegt. Angaben zur Vormiete zeigen, ob eine höhere Miete fortgeführt werden darf. Erst aus diesen Bausteinen entsteht ein Bild.

Das mag weniger dramatisch klingen als ein Schlagwort. Aber es ist wirksamer. Mietrecht wird nicht durch Empörung gewonnen, sondern durch Beweisbarkeit. Wer Mieterrechte durchsetzen will, benötigt eine saubere Akte. Wer Vermieterrechte verteidigen will, ebenfalls.

Der faire Weg: prüfen, ordnen, handeln

Der faire Weg beginnt nicht mit der Anzeige und nicht mit der Klage. Er beginnt mit der Frage: Welche Norm passt? Liegt nur ein Verdacht auf Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor? Gibt es Anhaltspunkte für eine Mietpreisüberhöhung? Ist der Fall so extrem, dass Wucher geprüft werden muss? Oder zeigt die Prüfung, dass die Miete trotz ihrer Höhe rechtlich haltbar ist?

Diese Offenheit ist wichtig. Seriöse Beratung verspricht kein Ergebnis, bevor gerechnet wurde. Sie nimmt Mietern nicht die Hoffnung, aber auch nicht die Realität. Sie nimmt Vermietern nicht das Recht auf Ertrag, aber auch nicht die Pflicht zur rechtlichen Begründung.

Fairmieten bedeutet in diesem Zusammenhang, dass beide Seiten die Spielregeln akzeptieren. Mieter müssen nicht aus Angst weiterzahlen, wenn die Miete angreifbar ist. Vermieter müssen nicht auf berechtigte Mieten verzichten, wenn sie rechtlich tragfähig sind. Der Konflikt wird nicht ideologisch entschieden, sondern anhand von Mietspiegel, Vertrag, Gesetz und Beweisen.

Fazit: Die rote Linie verläuft nicht beim Ärger, sondern beim Recht

Hohe Mieten sind für viele Menschen eine tägliche Belastung. Aber das Recht unterscheidet genau. Eine hohe Miete kann zulässig sein. Eine überhöhte Miete kann zivilrechtlich korrigierbar sein. Eine Mietpreisüberhöhung kann ordnungswidrig sein. Mietwucher kann strafbar sein. Wer diese Ebenen verwechselt, verliert Schärfe. Wer sie sauber trennt, gewinnt Handlungsmacht.

Gerade 2026 lohnt sich deshalb der Blick in den Mietvertrag. Die Mietpreisbremse gilt in Berlin weiter bis Ende 2029. Der Berliner Mietspiegel 2026 bietet eine aktuelle Grundlage. Die Mietpreisprüfstelle zeigt, dass extreme Überschreitungen tatsächlich vorkommen. Und mit der digitalen Meldemöglichkeit beim Bezirksamt wird behördliche Kontrolle leichter zugänglich.

Für Mieter lautet die Botschaft: Nicht jede hohe Miete ist Wucher, aber viele hohe Mieten verdienen eine Prüfung. Wer den Verdacht hat, zu viel zu zahlen, sollte nicht beim Bauchgefühl stehenbleiben. Vielleicht geht es „nur“ um die Mietpreisbremse. Vielleicht um eine Mietpreisüberhöhung. Vielleicht in extremen Fällen um mehr. Entscheidend ist, dass aus Unsicherheit eine belastbare Einschätzung wird.

Für Vermieter lautet die Botschaft: Eine Miete, die rechtlich hält, ist stärker als eine Miete, die nur durch Wohnungsnot durchsetzbar ist. Wer fairmietet, schützt sich selbst. Wer transparent kalkuliert, reduziert Streit. Wer hohe Mieten sauber begründet, kann gelassener vermieten.

Dr. Thomas Schulte kann diese Debatte als ruhige, kritische und zugleich verbraucherschützende Stimme und mit der entscheidenden juristischen Frage:

Wo endet teuer und wo beginnt rechtswidrig?

Die Antwort steht selten auf den ersten Blick im Mietvertrag. Aber genau deshalb lohnt es sich, ihn zu prüfen.

Dr. Thomas Schulte – Rechtsanwalt
Malteserstraße 170 · 12277 Berlin
Telefon: +49 (0)30 2219 22020
E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Web: www.dr-schulte.de

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